Versorgungsausgleich nach der Scheidung

Der Versorgungsausgleich wird  - so Sie keinen Verzicht vereinbart haben oder die gesetzlichen Ausnahmen greifen – im Rahmen der Scheidung vom Gericht mit durchgeführt.

Dabei werden die erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit bei beiden Ehepartnern festgestellt und zum Ausgleich gebracht.

Sie erhalten nach dem Eingang der Scheidung beim Familiengericht über uns einen Fragebogen in dreifacher Form zugesandt, den Sie uns ausgefüllt in dreifacher Form wieder zurücksenden müssen. Wir reichen dann Ihre Daten an das Familiengericht weiter, welches wiederrum bei den verschiedenen Rententrägern, Versicherungen ect. die Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaft einholt. Liegt dies für beide Eheleute vor, wird im Scheidungstermin auch der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem das Gericht beschließt, welcher Ehepartner welche Versorgungspunkte abgibt und/oder erhält.

Es besteht die Möglichkeit auch hier ein wenig Einfluss zu nehmen und – sofern die entsprechenden Rententräger beteiligt sind und zustimmen –  vertraglich den Verbleib der Rentenanwartschaften zu bestimmen. Hier muss genau geprüft werden, dass keine steuerlichen Nachteile entstehen und ob eine solche Regelung sinnvoll ist.

Sollte sich eine solche Vorgehensweise abzeichnen, werden wir die in Betracht kommenden Möglichkeiten mit Ihnen besprechen.

 

Rechtsanwältin Dr. Manuela Astfalck - Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt Markus Astfalck - Fachanwalt für Verwaltungsrecht & Fachanwalt für Agrarrecht


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