Häufige Fragen:

Wie ist der Verfahrensablauf bei einer Scheidung ?

Wie hoch sind die Kosten ?

Muss ich zum Gerichts-termin erscheinen ?

Was ist eine Verfahrenskostenhilfe ?

 

 

Kosten

Zu den Kosten in Familiensachen gehören die vom Staat erhobenen Gebühren und die Rechtsanwaltskosten.

In der Regel richten sich die gerichtlichen und Gebühren des Rechtsanwaltes nach Gegenstandswerten, denen bestimmte Gebührensätze zugeordnet werden. Diese Gebührensätze sind im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgehalten.

Ein Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit entweder im Rahmen eines Stundenhonorars oder aber nach RVG abrechnen. Wir führen Ihre Scheidung nach den pauschalen Sätzen des RVG durchs, so dass für Sie – egal ob der Anwalt viel oder wenig arbeitet – immer der gleiche Kostensatz vorhanden ist.

Der Gegenstandswert für die Scheidung ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenaddiert bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung. Dies ist jedoch nur der Gegenstandswert, nicht die Kosten.  Diese werden nach den Gebührensätzen des RVG ermittelt.

Wird das Versorgungsausgleichverfahren mit durchgeführt, bestimmt sich der Gegenstandswert auf  10 % x Anzahl der erworbenen Rechte x Gegenstandswert der Scheidung. Auch dies ist nur der Gegenstandswert, nicht die Kosten. Am Anfang des Verfahrens kann der Wert noch nicht ermittelt werden, da die Auskünfte der Rententräger noch nicht vorliegen. Daher wird am Ende der Scheidung der Wert festgelegt. Für die erste Honorarrechnung wird daher der Pauschalwert für den Gegenstandswert von € 1.000,00 zugrundegelegt.

Wir rechnen Ihnen gerne die Kosten überschlägig kostenlos aus, wenn Sie uns nachfolgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. Nettoeinkommen beider Ehepartner der letzten drei Monate
  2. Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden, ja/nein

Senden Sie uns diese Informationen per Mail zu und Sie erhalten kostenlos eine Kostenkalkulation der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren für Ihr Verfahren. Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren.

Wir werden Ihr Scheidungsverfahren so kostengünstig und effizient wie möglich für Sie durchführen.


Auslagen und Fahrkosten

Sollten wir eine Heiratsurkunde für Sie anfordern müssen, wird vom Standesamt dafür eine Gebühr erhoben, die in der Regel nicht mehr als 30 € beträgt. Diese Kosten werden wir an Sie weiterleiten. Mit einer Pauschale von € 20 sind die Post- und Telekommunikationsleistungen abgegolten.

Fahrkosten für die Fahrt des Rechtsanwalts/in zum Gericht werden Ihnen nicht extra in Rechnung gestellt. Sollte der Scheidungstermin an einem Familiengericht stattfinden, welches sich weit weg von unserem Kanzleistandort befindet, werden wir mit Korrespondenzanwälten zusammenarbeiten, die ggf. den kurzen und unkomplizierten Scheidungstermin begleiten. Diese Anwälte werden von uns beauftragt und eingewiesen, Ihnen entstehen keine extra Kosten. Sollten Sie wünschen, dass einer unserer Rechtsanwälte den Termin wahrnimmt, können Fahrkosten und eine Abwesenheitspauschale berechnet werden.

 

Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren

Wir rechnen Ihr Scheidungsverfahren in der Regel in zwei Rechnungen ab. Die erste Honorarrechnung erhalten Sie von uns mit der Einreichung des Scheidungsantrages und der Bekanntgabe des Geschäftszeichnens des Gerichtes.

Eine Ratenzahlung ist möglich, sollte aber mit uns vereinbart werden. Die letzte Rate muss mit dem Stattfinden des Scheidungstermins beglichen sein.

Am Ende des Scheidungsverfahrens mit der Zusendung des Protokolls oder des Scheidungsbeschlusses erhalten Sie unsere Endrechnung.

 

 

 

Rechtsanwältin Dr. Manuela Astfalck - Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt Markus Astfalck - Fachanwalt für Verwaltungsrecht & Fachanwalt für Agrarrecht


Güstrower Straße 1 in 17192 Waren (Müritz)

Tel. 03991 - 63 48 47 Fax 03991 - 74 76 69

 

 

Kontakt

Startseite